Der Haftpflichtschadenfall
Der Gutachter im Haftpflichtschadenfall
Als Geschädigter haben Sie Anspruch, dass folgende Kosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen werden
- Bergungskosten
- Reparaturkosten
- Wertminderung
- Schmerzensgeld
- Anwaltshonorar
- Sachverständigenhonorar
- Leihwagenkosten bzw. Nutzungsausfall
Alle diese Kosten müssen durch einen KFZ-Sachverständigen ermittelt werden und durch ein ausführliches Gutachten belegt werden. Dieses Gutachten stellt damit die Grundlage Ihres Anspruches gegenüber der Versicherung dar. Die Geltendmachung dieses Anspruches auf Basis des erstellten Gutachtens kann sowohl durch Sie selbst, durch den Sachverständigen oder auch durch einen zu Rate gezogenenen Anwalt erfolgen.
Zu berücksichtigen ist hier (im Fall eines Haftpflichtschadens) :
Als Geschädigter haben Sie das Recht, den Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens selbst frei zu bestimmen. Dieses Recht der Freien Gutachterwahl hat den Sinn, dass das Gutachten unabhängig und damit neutral sein muss. Diese Neutralität ist nicht unbedingt gewährleistet, wenn ein Gutachter der Versicherung in Anspruch genommen wird, die zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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Definition
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung, in der Schweiz Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, ist der (für Fahrzeuge) gesetzlich vorgeschriebene Teil einer Autoversicherung (Pflichtversicherung), welcher die Schadensersatzansprüche deckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen (Verschulden oder Gefährdungshaftung). Der Schaden kann beispielsweise durch einen Verkehrsunfall entstehen, an dem der Fahrer eines Kfz des Versicherten die Schuld trägt oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen hat. Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrecht ist in der Europäischen Union weitgehend vereinheitlicht, allerdings weichen die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstentschädigungssummen und die Übernahme von bestimmten Kosten, beispielsweise für Mietwagen oder Sachverständige, in den EU-Staaten noch erheblich voneinander ab.
Das Kraftfahrzeug-Schadensrecht weicht in einigen Punkten vom allgemeinen Schadenersatzrecht ab, da nicht der Fahrer, sondern das Fahrzeug versichert ist.
Schadensersatzpflichtig ist im Regelfall der Fahrer, der einen Unfall schuldhaft verursacht hat. Per Gesetz haftet (in Deutschland gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz) nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter (siehe Zulassungsbescheinigung). Da von einem Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausgeht, kann auch ohne Verschulden des Fahrers (z. B. geplatzte Ölwanne und Unfälle fremder Fahrzeuge aufgrund der Ölspur) eine Schadenersatzpflicht vorhanden sein (Gefährdungshaftung).
Der Fahrzeughalter ist nach dem § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verpflichtet, für entsprechenden Versicherungsschutz im Umfang der Mindestdeckungssummen nach § 4 PflVG zu sorgen. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind in § 2 PflVG geregelt. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt (in Deutschland nach § 5 PflVG) ein Kontrahierungszwang, d. h. das Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich, aber nur einmalig, einen Antrag auf Kfz-Haftpflichtversicherung annehmen. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind in § 5 Abs. 4 PflVG geregelt. Weitere Details, insbesondere die Obliegenheiten, die der Versicherer mit den Versicherungsnehmern vereinbaren darf, sind in der Kraftfahrzeugpflichtversicherungs-Verordnung (KfzPflVV) geregelt.
Folgende Schadenarten werden über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt:
- Personenschäden (Heilungskosten bei Personenschäden/Renten bei Invalidität / Schmerzensgeld)
- Sachschäden (Reparaturkosten an anderen Fahrzeugen/Objekten (z. B. Leitplanke))
- reine Vermögensschäden
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt auch diejenigen Ansprüche, die sich aus der Betriebsgefahr (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung) ergeben.
Eine weitere Besonderheit ist die Regulierungsvollmacht der Kfz-Haftpflichtversicherung: Sie darf Schäden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren.
Für den Geschädigten ist von Bedeutung, dass er die Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Schadensersatz in Geld in Anspruch nehmen kann (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Er vermeidet hierdurch, seine Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend machen zu müssen und trotz juristischem Erfolg bei deren Zahlungsunfähigkeit leer auszugehen. Dennoch werden in der Regel in gerichtlichen Auseinandersetzungen die Versicherung, der Halter und der Fahrer gleichzeitig in Anspruch genommen. Dies hat prozesstaktische Gründe: Beispielsweise kann der als Anspruchsgegner beklagte Fahrer hierdurch nicht mehr als Zeuge auftreten.
Entschädigungsleistungen
Bei Sachschäden werden die Reparaturkosten und eine je nach Höhe des Schadens und nach Fahrzeugalter unterschiedliche Wertminderung erstattet. Bei technischen oder wirtschaftlichen Totalschäden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt. Zusätzlich wird bei Nichtinanspruchnahme eines Mietfahrzeugs der Nutzungsausfall bezahlt. Des Weiteren können mögliche Ummelde- und Abschleppgebühren sowie eine Telefonpauschale geltend gemacht werden. Nicht erstattet wird der zeitliche Aufwand, mit dem sich der Geschädigte mit der Abwicklung des Schadensfalls befasst.
Bei Personenschäden werden Rettungskosten, Heilkosten und Hilfsmittel sowie Rehabilitationsaufwendungen übernommen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch ein Schmerzensgeld gezahlt.
Vermögensschäden, hierzu gehört beispielsweise ein Verdienstausfall, zählen ebenfalls zu den Entschädigungsleistungen der KFZ-Haftpflichtversicherung.